Wärmeplanungsgesetz vom Bundestag beschlossen

24.11.2023

Am 17. November 2023 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, auch Wärmeplanungsgesetz genannt, angenommen. Das Gesetz regelt unter anderem die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung sowie die Transformation der leitungsgebundenen Wärme hin zur Klimaneutralität. Das Gesetz wird parallel zum Gebäudeenergiegesetzt (GEG) am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Das Bundesgesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes für alle Gemeindegebiete erstellt werden. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen müssen die Pläne bis zum 30. Juni 2026 fertiggestellt werden, kleinere Kommunen bekommen Zeit bis zum 30. Juni 2028. Eine entsprechende Verpflichtung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist mit dem in Vorbereitung befindlichen Landesgesetz zu erwarten. Es wird sich dabei eng an den Vorgaben des Bundesgesetzes orientieren. 

 

Bestandsschutz erhalten Wärmepläne, wenn bis Ende 2023 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt, der Wärmeplan bis 30. Juni 2026 fertiggestellt wird und die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Bundesgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist. Von einer wesentlichen Vergleichbarkeit ist beispielsweise auszugehen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung des Bundes war. 

 

Auch die Grundlage für die Übermittlung von Daten der Schornsteinfeger:innen, der Energieversorger und Wärmenetzbetreiber ab dem 1. Januar 2024 wird durch das Bundesgesetz geschaffen.Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerk NRW und das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW arbeiten bereits gemeinsam an einer Lösung zur Übermittlung der Kehrbuchdaten an die Kommunen. 

 

Es wurde außerdem eine Verbindung zum ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden GEG hergestellt. So entsprechen die Fristen für die 65 Prozent-Pflicht für den Anteil Erneuerbarer Energien in neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden den Fristen für die Erstellung der Wärmepläne – 30. Juni 2026 in größeren, 30. Juni 2028 in kleineren Kommunen. Der § 26 des Wärmeplanungsgesetzes ermöglicht den Kommunen außerdem die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen, die auf Grundlage der Wärmeplanung erfolgen soll. In diesen Gebieten gilt die 65 Prozent-Pflicht für Bestandsgebäude dann früher, nämlich einen Monat nach Entscheidung über die Ausweisung. Allein das Vorliegen einer Wärmeplanung führt jedoch noch nicht zu dieser vorgezogenen Verpflichtung für Bestandsgebäude. 

 

Nicht zuletzt beinhaltet das Gesetz auch den Transformationspfad für bestehende Wärmenetze. So müssen diese bis 2030 zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2024 zu 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.