Grundlage für die Genehmigungen von Windenergieanlagen sind die Maßgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dies beinhaltet umfassende Prüfungen, um den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Voraussetzung, um eine Windenergieanlage (WEA) von über 50 Metern zu errichten und zu betreiben. Sie ist zudem erforderlich, um an der Vergütungsausschreibung der Bundesnetzagentur (BNetzA) teilzunehmen. In NRW sind die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) der Kreise oder kreisfreien Städte für die Prüfung und Erteilung zuständig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat eine sogenannte Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass sie die meisten anderen behördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anlage, wie Zulassungen und weitere Genehmigungen und Prüfungen, einschließt. Eine der Ausnahmen stellt die wasserrechtliche Genehmigung dar, die gesondert beantragt werden muss. Der genaue Prüfumfang hängt unter anderem von der Höhe und der Anzahl an WEA ab und ist im BImSchG geregelt. Zur rechtlichen Unterstützung der UNB in NRW hat die Landesregierung mit dem Windenergie-Erlass eine Auslegungshilfe bereitgestellt.
Genehmigungsverfahren
Bei Windrädern mit einer Höhe von über 50 Metern ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung immer erforderlich. Dabei wird unter anderem geprüft, ob das Windenergieprojekt immissionsschutzrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig ist. Zudem muss bei einem Windenergievorhaben mit mehr als 20 Windrädern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Bei Vorhaben mit drei bis 20 Windrädern erfolgen Vorprüfungen, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde festgelegt, ob eine UVP notwendig ist oder nicht. Der Vorhabenträger kann stattdessen auch direkt beantragen, eine UVP durchzuführen. Umfasst das Windenergieprojekt mindestens 20 Anlagen und/oder muss eine UVP durchgeführt werden, muss ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Es ist im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren umfangreicher, bietet aber dafür auch mehr Rechtssicherheit gegenüber Klagen. Ein großer Unterschied zwischen den beiden Verfahren ist, dass bei einem förmlichen Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch ist.
Darüber hinaus muss bei genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, – wie auch das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen eines ist – immer eine Artenschutzprüfung (ASP) erfolgen.
Aktuell entfallen gemäß § 6 WindBG sowohl die UVP als auch die ASP bis zum 30.06.2024 unter der Voraussetzung, dass das Windenergieprojekt in einem Windenergiegebiet liegt, in dem bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wurde. Grundlage hierfür ist die EU-Notfallverordnung, mit der ein beschleunigter Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie Stromnetze vorangetrieben werden soll.