Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit stellt sicher, dass die Errichtung und der Betrieb der WEA keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen. Darunter fallen für Windenergieanlagen, insbesondere Schallimmissionen und Schattenwurf. Für Schallimmissionen müssen die Richtwerte nach TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) im BImSchG eingehalten werden. Der Schattenwurf der Rotoren darf nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr oder mehr als 30 Minuten pro Tag auf Wohnanlagen betragen.
Genehmigungen von Windkraftanlagen
Wie der Ausbau von Windenergie umweltverträglich gestaltet werden kann.
Grundlage für die Genehmigungen von Windenergieanlagen sind die Maßgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dies beinhaltet umfassende Prüfungen, um den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Voraussetzung, um eine Windenergieanlage (WEA) von über 50 Metern zu errichten und zu betreiben. Sie ist zudem erforderlich, um an der Vergütungsausschreibung der Bundesnetzagentur (BNetzA) teilzunehmen. In NRW sind regelmäßig die Unteren Umweltschutzbehörden (teilweise auch als Untere Immissionsschutzbehörden bezeichnet) der Kreise oder kreisfreien Städte für die Prüfung und Erteilung der Genehmigungen zuständig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat eine sogenannte Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass sie die meisten anderen behördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anlage, wie Zulassungen und weitere Genehmigungen und Prüfungen, einschließt. Eine der Ausnahmen stellt die wasserrechtliche Genehmigung dar, die gesondert beantragt werden muss. Der genaue Prüfumfang hängt unter anderem von der Höhe und der Anzahl an WEA ab und ist im BImSchG geregelt. Zur rechtlichen Unterstützung der UNB in NRW hat die Landesregierung mit dem Windenergie-Erlass eine Auslegungshilfe bereitgestellt.
Genehmigungsverfahren
Bei Windrädern mit einer Höhe von über 50 Metern ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung immer erforderlich. Dabei wird unter anderem geprüft, ob das Windenergieprojekt immissionsschutzrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig ist. Zudem muss bei einem Windenergievorhaben mit mehr als 20 Windrädern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Bei Vorhaben mit drei bis 20 Windrädern erfolgen Vorprüfungen, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde festgelegt, ob eine UVP notwendig ist oder nicht. Der Vorhabenträger kann stattdessen auch direkt beantragen, eine UVP durchzuführen. Umfasst das Windenergieprojekt mindestens 20 Anlagen und/oder muss eine UVP durchgeführt werden, muss ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Es ist im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren umfangreicher, bietet aber dafür auch mehr Rechtssicherheit gegenüber Klagen. Ein großer Unterschied zwischen den beiden Verfahren ist, dass bei einem förmlichen Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung obligatorisch ist.
Darüber hinaus muss bei genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, – wie auch das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen eines ist – immer eine Artenschutzprüfung (ASP) erfolgen.
Aktuell entfallen gemäß § 6 WindBG sowohl die UVP als auch die ASP bis zum 30.06.2024 unter der Voraussetzung, dass das Windenergieprojekt in einem Windenergiegebiet liegt, in dem bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wurde. Grundlage hierfür ist die EU-Notfallverordnung, mit der ein beschleunigter Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie Stromnetze vorangetrieben werden soll.
Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit stellt sicher, dass die WEA in der jeweiligen Gebietskategorie zulässig ist, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und keine öffentlichen Belange dem Projekt entgegenstehen. Hierzu wird geprüft, ob
Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege dem Projekt entgegenstehen,
das Projekt das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt,
das Projekt grob gegen den Denkmalschutz verstößt,
die Wasserwirtschaft durch das Projekt gefährdet und der Hochwasserschutz gegeben ist,
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen durch das Projekt gestört werden,
Belange der Landesverteidigung dem Projekt entgegenstehen,
die Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen durch das Projekt beeinflusst wird,
und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird.
Es müssen ebenfalls bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstände zu bestimmten anderen Flächen, Brandschutzkonzepte oder technische Baubestimmungen eingehalten werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Eine UVP prüft, ob und inwiefern sich das jeweilige Windenergieprojekt auf Menschen, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter auswirkt. Sie wird durch das BImSchG ausgestaltet und richtet sich in NRW ebenfalls nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW.
Artenschutzprüfung
Auch wenn bereits bestimmte artenschutzrelevante Gebiete vorab in der Planung von Windenergie ausgeschlossen werden, können bestimmte Arten wie Fledermäuse und einige Vogelarten durch WEA gefährdet sein.
Um diese betroffenen Arten zu schützen, wird eine Artenschutzprüfung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchgeführt, die ermittelt, ob und welche Arten durch ein Windenergievorhaben betroffen sind. Wenn eine gefährdete Art ermittelt wird, wird geprüft, ob eine Ausnahme zulässig ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse ist, keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtert wird. Letzteres kann zum Beispiel auch durch Artenhilfsprogramme, zu deren Finanzierung die Windparkprojektierer beitragen, gewährleistet werden. Ist keine Ausnahme zulässig, ist die Durchführung des Windenergieprojekts in dem Gebiet unzulässig.
Das BNatSchG listet außerdem kollisionsgefährdete Brutvogelarten mit besonderer Planungsrelevanz für Windkraft auf und definiert Abstände für WEA zu Brutvogelstätten. Während der Betrieb von WEA im Nahbereich nur in Ausnahmefällen gestattet ist, müssen innerhalb des Prüfbereichs besondere Untersuchungen durchgeführt und eventuelle Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Zur Reduktion des Risikos für gefährdete Arten können Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel das Abschalten von Windrädern während Hauptaktivitätszeiten bestimmter Arten. Es wird zudem daran geforscht, wie das Risiko weiter reduziert oder ganz vermieden werden kann. So wird der rechtssichere Einsatz von Kamera- und Radarsystemen erprobt, die die Anlage abschalten, sobald sich ein Vogel nähert. Diese und weitere technischen Möglichkeiten sind hier genauer beschrieben. Mehr Informationen zum Thema Windenergie und Artenschutz gibt es bei der Fachagentur Wind an Land (FA Wind).
Strategische Umweltprüfung
Eine SUP erfolgt im Gegensatz zur vorhabenspezifischen UVP bereits auf Planungsebene, wie z.B. auf Ebene der Raumordnung. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen werden ermittelt und in der Entscheidung über die Ausgestaltung z.B. des Raumordnungsplans berücksichtigt.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ist grundsätzlich zwischen der formellen und der informellen Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterscheiden.
Die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung findet im Rahmen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens statt. Nachdem der Antrag vollständig eingereicht und der Antragssteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Fachbehörden und den geplanten zeitlichen Ablauf informiert wird, folgt die öffentliche Bekanntmachung. Diese soll Betroffene und die Allgemeinheit über das geplante Vorhaben informieren, einen ersten grundlegenden Einblick in Bezug auf den Umfang und auf eventuelle Auswirkungen des Vorhabens sowie Betroffenen die Möglichkeit zur Einwendung geben. Bei Bedarf kann die zuständige Genehmigungsbehörde einen anschließenden Erörterungstermin durchführen, bei dem eingegangene Einwendungen mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und diskutiert werden sollen.
Die informelle Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst sämtliche, vom Vorhabenträger freiwillig durchgeführten Beteiligungsmaßnahmen. Es wird empfohlen, bereits während der Flächensicherung den Kontakt mit Betroffenen zu suchen. Dadurch können Interessen der Betroffenen von Anfang an mitgedacht werden und eventuelle Bedenken bereits vor dem Antragsprozess aus dem Weg geräumt werden. Das Thema Akzeptanz und Beteiligung wird hier weiter ausgeführt.
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