Flächen für ­Windkraftanlagen

Geeignete Flächen als Voraussetzung für Windenergieanlagen

Am Anfang der Planung von Windenergieanlagen steht die Suche nach geeigneten Standorten. Dazu wird zunächst geprüft, wo eine Windenergienutzung prinzipiell möglich ist. Neben Topografie und Windbedingungen sind insbesondere planungsrechtliche Voraussetzungen zu beachten. 

 

Flächenziele für NRW gemäß WindBG

Mit dem Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) Anfang 2023 hat sich die Planung von Windenergievorhaben grundlegend geändert. So sind den einzelnen Bundesländern verbindliche Flächenziele vorgegeben worden, die bis spätestens 2032 ausgewiesen werden müssen. Nach dem WindBG muss NRW 1,1 Prozent der Landesfläche bis 2027 und 1,8 Prozent der Landesfläche bis 2032 als Windenergiegebiete ausweisen. Die Landesregierung plant jedoch, dass bereits Ende 2025 die vorgegebene Landesfläche von 1,8 Prozent – eine Fläche von etwa 61.500 Hektar (ha) – über die sechs Planungsregionen durch die Regionalpläne für Windenergie ausgewiesen sein soll.

 

Die Festlegung der jeweils zu erreichenden Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen erfolgt im Landesentwicklungsplan. Grundlage bildet die Flächenanalyse Windenergie NRW des LANUK, die in jeder Region restriktionsarme Flächen identifiziert, die für den Ausbau der Windenergie besonders gut geeignet sind. Sie zeigt, dass rund 3,1 Prozent der Landesfläche ohne entgegenstehende Restriktionen grundsätzlich für den Windenergieausbau nutzbar wären und somit eine planerische Auswahl von Windenergieflächen besteht.

 

Bis zum 01.02.2024 wurde die räumliche Steuerung der Windenergie über eine sogenannte Konzentrationszonenplanung der Kommunen und eine damit einhergehende Ausschlusswirkung auf den restlichen Flächen geregelt. Aktuell befindet sich das Vorgehen für die Bereitstellung von Windenergieflächen in einer Umstellung. Die Regionalpläne sollen demnach Windenergiegebiete ausweisen. Bis diese in Kraft treten, gelten rechtskräftig ausgewiesene Konzentrationszonen fort. Wo es keine solchen Konzentrationszonen gibt, gilt eine Privilegierung der Windenergie im Außenbereich. Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen (WEA) generell im Außenbereich zulässig sind, solange keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen. 

Um in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten aller Regionalpläne den Zubau steuern zu können, gilt in NRW seit dem 15.02.2025 eine Regelung nach § 36a Landesplanungsgesetz (LPlG). Diese sieht eine Untersagung der Entscheidung über die Genehmigung von Windenergieanalgen außerhalb der geplanten Vorrangflächen für maximal sechs Monate vor. Vorhabenträger können Ausnahmen bei den Bezirksregierungen beantragen, wenn sich die Vorhaben z.B. auf Flächen in einer bestehenden kommunalen Planung oder in räumlicher Nähe zu großen Industrieanlagen befinden.

Flächenverteilung für Windenergie - Potenziale

Potenziale für Windenergieflächen in NRW

Aufgrund der regionalen Gegebenheiten haben die Planungsregion Düsseldorf und der Regionalverband Ruhr weitaus geringere Flächenpotenziale als die anderen Regionen. Deswegen müssen diese auch nur 0,46 Prozent, beziehungsweise 1,14 Prozent, ihrer Fläche für Windenergie ausweisen. Bei den anderen Regionen sind es 2,13 Prozent. In absoluten Zahlen muss die Planungsregion Köln mit einer Fläche von 15.682 ha die größte Fläche für Windenergie bereitstellen. 

 

Umsetzung über die Planungsregionen

Um die Windenergiegebiete auszuweisen, überarbeiten alle sechs Planungsregionen aktuell ihre Regionalpläne parallel und nach Vorgaben des Entwurfs des Landesentwicklungsplans. Verfahrensstände zu den jeweiligen laufenden Regionalplanänderungen können hier eingesehen werden: 

 

FAQ zur Rolle von Kommunen bei der Flächenplanung

Wie können Kommunen weitere Flächen für Windenergie ausweisen?

Kommunen mit rechtskräftigen Konzentrationszonen haben die Möglichkeit, weitere Flächen für Windenergie auszuweisen. Dies geschieht im Rahmen der sogenannten isolierten Positivplanung, die eine Ausweisung weiterer Flächen für Windenergie ohne Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzepts ermöglicht. Bei der isolierten Positivplanung müssen die Grundzüge der Planung erhalten bleiben. Davon ist auszugehen, wenn nicht mehr als 25 Prozent der bisher ausgewiesenen Konzentrationsflächen zusätzlich ausgewiesen werden. Bei einer Ausweisung darüber hinaus besteht ein erhöhtes Begründungserfordernis. Die isolierte Positivplanung ist bis zum Erreichen der Flächenziele in NRW, also voraussichtlich bis Ende 2025, möglich.

Können Kommunen nach den Regionalplanänderungen noch eigenständig weitere Flächen für Windenergie ausweisen?

Auch wenn die Hauptaufgabe der Flächenausweisung nun bei den regionalen Planungsträgern liegt, steht die Ausweisung weiterer Flächen dem Erreichen der Flächenziele nicht entgegen (§ 249 Absatz 4 BauGB). So können Kommunen weitere Flächen für Windenergie über den Weg der Bauleitplanung ausweisen.

FAQ zu Windenergie im Wald

Was ist der aktuelle Stand von Windenergie im Wald in NRW?

In NRW beträgt der Anteil der Waldflächen an der Gesamtlandesfläche 24,8 Prozent (Stand Ende 2022). Bisher war die Nutzung von Windenergie im Wald nur eingeschränkt zulässig. Ende 2023 gab es 118 Anlagen mit einer Leistung von 336 MW innerhalb von Waldflächen. Um das Flächenziel von 1,8 Prozent in NRW erreichen zu können, legt der LEP fest, dass die Festlegung von Windenergiebereichen in Nadelwäldern einschließlich der Kalamitätsflächen zulässig ist. In den nächsten Jahren können somit auch Windenergieanlagen in Nadelwäldern und auf Kalamitätsflächen entstehen.

Was sind Kalamitätsflächen?

Kalamitätsflächen sind Kahlschlagsflächen im Wald, die unter anderem durch Schädlingsbefall wie Borkenkäfer, aber auch durch Umwelt- und Naturkatastrophen wie Dürren, Stürme oder Brände entstanden sind. Die Nutzung von Kalamitätsflächen für Windenergie erfordert nur minimale Baumrodungen, da bereits baumfreie Flächen genutzt werden. Zusätzlich kann der Ertrag aus der Windenergie die durch Kalamität entstandenen hohen forstwirtschaftlichen Verluste (teilweise) ausgleichen. Die konkrete Ausweisung von Kalamitätsflächen gestaltet sich bislang jedoch schwierig, da Windenergieprojekte lange Planungszeiträume benötigen und Kalamitätsflächen eher kurzfristig entstehen und sich verändern können. Zusätzlich stehen landeswaldgesetzliche Wiederbewaldungsverpflichtungen der Realisierung größerer Windenergieprojekte auf Kalamitätsflächen entgegen. 

Wie viel Fläche beansprucht Windenergie im Wald?

Eine im Wald errichtete WEA benötigt durchschnittlich 0,46 ha Fläche. Davon ist nur das Fundament der WEA, zirka 0,07 ha, komplett versiegelt. Die restliche Fläche ist teilversiegelt und muss von Baumbestand freigehalten werden, damit die Zufahrt und Wartungsarbeiten an der WEA möglich sind. Zusätzlich wird während des Baus eine ähnlich große Fläche für Kräne und die einzelnen Bestandteile der WEA benötigt. Durch den Einsatz von Spezialtechnik, wie platzsparende Kräne, kann dieser zusätzliche Flächenbedarf jedoch minimiert werden. Nach Fertigstellung des Bauprojekts muss dieses Gebiet wieder aufgeforstet werden. Für die dauerhaft genutzte Fläche muss in der Regel an anderer Stelle mindestens eine gleich große Fläche wieder mit Bäumen bepflanzt oder ein Beitrag zum ökologischen Waldumbau geleistet werden. Zusätzlich zu diesem Ausgleich müssen oft weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Arten- und Strukturvielfalt im Wald umgesetzt werden. 

Aktuelle Publikationen

How to Repower?

Wie das Ersetzen alter Windenergieanlagen neue Ausbaupotenziale erschließen kann.

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Handlungsmöglichkeiten für Kommunen beim Windenergieausbau in NRW – ein Einstieg

Kommunen haben verschiedene Möglichkeiten, sich aktiv am Windenergieausbau zu beteiligen, indem sie zusätzliche Flächen ausweisen oder finanziell von der Wertschöpfung vor Ort profitieren. Welche das sind, beschreibt die vorliegende Publikation.

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Jonathan Andraczek

Referent Windenergie

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Kirsten Kleis

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Portrait des Projektmanagers für Energiewirtschaft Tobias Scholz vor einer großen Glasfront im industriellen Design.

Tobias Scholz

Referent Windenergie

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