Wertschöpfung und Handlungsspielräume für Kommunen
Nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 kann jeder Betreiber einer neu errichteten WEA oder einer Bestandsanlage den/der betroffenen Kommune(n) innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte eine Beteiligung von in Summe bis zu 0,2 Cent für jede Kilowattstunde anbieten. Insbesondere bei leistungsstarken WEA entsteht so eine kommunale Einnahmequelle, die je nach Eigenschaft und Standort der WEA 20.000 und 30.000 Euro und mehr pro Jahr einbringen kann. Die Regelung gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt. Für geförderte Strommengen nach dem EEG können sich Anlagenbetreiber die Vorjahreszahlungen an die Kommune(n) vom Netzbetreiber erstatten lassen. So wird ein Anreiz für Anlagenbetreiber geschaffen, die freiwilligen Zahlungen nach § 6 EEG anzubieten. Ein Mustervertrag zwischen Kommune und Anlagenbetreiber sowie ein Beiblatt und FAQ mit Erläuterungen sind bei der Fachagentur Wind und Solar einsehbar.
Darüber hinaus fließen seit Juni 2021 90 Prozent der zu zahlenden Gewerbesteuern an die Standortkommune der WEA, die restlichen zehn Prozent an die Kommune, in der die Betreiber ansässig sind. Durch eine Einbindung regionaler Dienstleister während des Baus und Betriebs der WEA profitiert die Kommune indirekt durch weitere Einkommens- und Gewerbesteuern.
Die Verpachtung von eigenen Flächen stellt für Kommunen eine weitere potenzielle Einnahmequelle durch Windenergieanlagen dar. Darüber hinaus können die Kommune und das Stadtbild durch potenziell anfallende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, wie Renaturierungen oder die Pflanzung von Baum-Alleen, profitieren.
Finanzielle Beteiligung nach dem Bürgerenergiegesetz NRW
Das Bürgerenergiegesetz NRW schreibt eine verpflichtende finanzielle Beteiligung für Kommunen sowie dessen Bürgerinnen und Bürger in NRW vor, die sich in direkter Nähe zu neu genehmigten Windenergievorhaben befinden. Dadurch soll ein Teil der Wertschöpfung durch Windenergie der lokalen Bevölkerung zugutekommen und die Akzeptanz in der Umgebung gesteigert werden.
Die Publikation „Das Bürgerenergiegesetz NRW – einfach erklärt“ erläutert den Gesetzestext und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Zusätzliche Informationen können auf der Seite Bürgerenergiesetz Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW abgerufen werden. Dort findet sich auch eine detaillierte FAQ-Liste zu Umsetzungsfragen.
Die Bezirksregierung Arnsberg stellt als zuständige Behörde weitere Informationen auf ihrer Homepage bereit.
Muster für Beteiligungsvereinbarungen
Konkrete Hilfestellung bei der Verhandlung und der Formulierung ihrer Beteiligungsvereinbarung bietet Vorhabenträgern und Kommunen der Leitfaden „Wegweiser zur Beteiligungsvereinbarung nach dem Bürgerenergiegesetz NRW“ und das dazugehörige Muster für Beteiligungsvereinbarungen.
Wertschöpfung für Anwohnende
Im Zuge des Bürgerenergiegesetzes NRW ist die finanzielle Beteiligung der Menschen vor Ort für die meisten neu errichteten Anlagen in NRW verpflichtend geworden. Aber es gibt auch die Möglichkeit, dass Bürgerinnen und Bürger vor Ort selbst aktiv werden. So können sie beispielsweise durch die Gründung einer Bürgerenergiegesellschaft zu Miteigentümerinnen und Miteigentümer von WEA werden und aktiv mitbestimmen. Durch Flächenpachtmodelle, in denen Bürgerinnen und Bürger sich zusammenschließen und gemeinsam Grundstücke für die WEA verpachten (auch bekannt unter dem Begriff Flächenpooling), können sie mitbestimmen und finanziell profitieren.
Über die weiteren Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung informiert die Publikation „Finanzielle Beteiligung an Energiewendeprojekten“.
Neben finanzieller Beteiligung trägt auch Transparenz und Einbindung der Bevölkerung essenziell zu einer erfolgreichen Akzeptanz bei. Dies erfordert eine gute Öffentlichkeitsbeteiligung.