Die Mindestziele des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erstrecken sich über zwei Referenzzeiträume. Die erste Periode geht vom 02.08.2021 bis zum 31.12.2025, die zweite Periode vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030. Innerhalb dieser Zeiträume werden unterschiedliche Zielvorgaben für leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Busse festgelegt. Während in beiden Perioden mindestens 38,5 Prozent der neu angeschafften leichten Nutzfahrzeuge die Emissionsauflagen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen müssen, variieren die Mindestziele für schwere Nutzfahrzeuge und Busse.
Im ersten Referenzzeitraum müssen zehn Prozent der ausgeschriebenen schweren Nutzfahrzeuge und 45 Prozent der Busse (davon die Hälfte emissionsfrei) die Anforderungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen. Im zweiten Referenzzeitraum steigen die Mindestziele für schwere Nutzfahrzeuge auf 15 Prozent und für Busse auf 65 Prozent (davon die Hälfte emissionsfrei).

Laut der Bundesratsdrucksache 96/24 wurde vom Bundestag bereits eine Gesetzesänderung bestätigt. Daraus geht hervor, dass für Bundesverwaltungen die Quoten für leichte Nutzfahrzeuge auf 42,5 Prozent angehoben werden. Landesverwaltungen, Kommunen und öffentlichen Unternehmen sind davon nicht betroffen. (Stand: März 2024)