Informationen zu dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Beschaffung klimafreundlicher Fahrzeuge im öffentlichen Sektor.

Das im August 2021 in Kraft getretene Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, bei Fahrzeugneuausschreibungen und bestimmten Dienstleistungen Mindestquoten für saubere Fahrzeuge einzuhalten. Die Regulatorik sorgt dafür, dass die Flotten der öffentlichen Hand zunehmend sauberer und emissionsärmer werden.

Basis des Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2019/1161 (Clean-Vehicles-Directive). Sie schreibt vor, dass „öffentliche Auftraggeber [...] dazu verpflichtet sind, beim Kauf bestimmter Straßenfahrzeuge die Energie- und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Beschaffung von Fahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber schrittweise umweltfreundlicher zu gestalten. Durch die Erhöhung sauberer und emissionsfreier Fahrzeuge in öffentlichen Fuhrparks soll zudem die Akzeptanz klimafreundlicher Fahrzeuge bei Privatpersonen und Unternehmen erhöht werden.

Das am 21. Juni 2021 auf Bundesebene erlassen Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) überträgt die CVD vollständig in deutsches Recht. Das Gesetz legt Mindestziele fest, die öffentliche und sektorale Auftraggeber seit August 2021 bei der Beschaffung von (Neu-)Fahrzeugen berücksichtigen müssen. 

Die Mindestvorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes müssen von öffentlichen Auftraggebern (i.S.v. § 99 Nr. 1-3 GWB), wie bspw. dem Land und den Kommunen sowie von Sektorenauftraggebern (i.S.v. § 100 GWB) wie Netzbetreibern oder Entsorgungsunternehmen eingehalten werden.  

Weiterführende Gesetzesinhalte

Mindestziele des SaubFahrzeugBeschG

Die Mindestziele des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erstrecken sich über zwei Referenzzeiträume. Die erste Periode geht vom 02.08.2021 bis zum 31.12.2025, die zweite Periode vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030. Innerhalb dieser Zeiträume werden unterschiedliche Zielvorgaben für leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Busse festgelegt. Während in beiden Perioden mindestens 38,5 Prozent der neu angeschafften leichten Nutzfahrzeuge die Emissionsauflagen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen müssen, variieren die Mindestziele für schwere Nutzfahrzeuge und Busse.

Im ersten Referenzzeitraum müssen zehn Prozent der ausgeschriebenen schweren Nutzfahrzeuge und 45°Prozent der Busse (davon die Hälfte emissionsfrei) die Anforderungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen. Im zweiten Referenzzeitraum steigen die Mindestziele für schwere Nutzfahrzeuge auf 15 Prozent und für Busse auf 65 Prozent (davon die Hälfte emissionsfrei). 

 

Laut der Drucksache 96/24 wurde vom Bundestag bereits eine Gesetzesänderung bestätigt. Daraus geht hervor, dass für Bundesverwaltungen die Quotenfür leichte Nutzfahrzeuge auf 42,5 Prozent angehoben werden. Landesverwaltungen, Kommunen und öffentlichen Unternehmen sind davon nicht betroffen. (Stand: März 2024)

Saubere und emissionsfreie Fahrzeuge

Batterieelektrische Fahrzeuge und wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen-Fahrzeuge emittieren im Betrieb keine klimaschädlichen Treibhausgase und gelten daher im Sinne des Gesetzes als „emissionsfrei“. Zu beachten ist, dass alle Fahrzeuge, die als „emissionsfrei“ gelten, gleichzeitig den Status „sauber“ erhalten. 

Bis zum Jahr 2026 erfüllen leichte Nutzfahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km und einem maximalen Ausstoß von 80 Prozent der Luftschadstoffe im praktischen Fahrzyklus nach RDE (vgl. Anlage 1, Fn. 1 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz) ebenfalls die Kriterien für „saubere“ Fahrzeuge. Ab 2026 erfolgt eine Verschärfung der Anforderungen, sodass nur noch „emissionsfreie“ Fahrzeuge den Status der „sauberen“ Fahrzeuge erhalten.

Im Fall von Bussen und schweren Nutzfahrzeugen gelten auch alternative Kraftstoffe wie synthetische Kraftstoffe und Biokraftstoffe als „sauber“. XtL –Kraftstoffe (also z.B. Gas-to-Liquid) können, sofern sie in Reinform vorliegen, für die Anrechnung genutzt werden. Dies gilt auch für klassischen Biodiesel und HVO100.

[1]Paraffinischer Dieselkraftstoff gilt nach dem neuen 10. BImSchV nicht mehr als sauber: Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (bmuv.de) 

Ausnahmen des SaubFahrezugBeschG

Ausnahmen, die vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen werden, beziehen sich im Wesentlichen auf speziellere Anwendungsfälle, wie z. B. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge oder Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes. 

Grundsätzlich fallen Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3 unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie etwa Einsatzfahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr.

Fahrzeuge fallen nicht unter das Gesetz, die nicht zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet sind und/oder die Fahrzeuge speziell für andere Zwecke gebaut, angepasst oder konstruiert wurden. Zum Beispiel sind polizeiliche Einsatzfahrzeuge, die mit Sirene und Einsatztechnologien ausgestattet sind, nicht von dem Gesetz betroffen. Wird ein polizeiliches Fahrzeug ausschließlich für den Transport von Gefangenen verwendet, so ist es gesetzesrelevant.  

Meldepflicht der Bundesländer

Die Länder sind verpflichtet, den Bund jährlich über die Erfüllung der Mindestvorgaben zu informieren. Der Bund seinerseits übermittelt diese Informationen alle drei Jahre an die Europäische Union.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stellt den Ländern einmal jährlich aufbereitete Daten (Datenbank: Tenders Electronic Daily, kurz TED-Daten) zur Verfügung, anhand denen die Beschaffungen i.S.d. Gesetzes für das zurückliegende Jahr nachvollzogen werden können. Die Datenaufbereitung erfolgt durch die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW).  

 

Geltungsbereich SaubFahrezugBeschG

Übersicht Geltungsbereich

Geltungsbereich SaubFahrzeugBeschG, eigene Darstellung

Kauf, Leasing und Anmietung von Fahrzeugen

Das Gesetz betrifft verschiedene Vergabeverfahren. Konkret zählen hierzu der Kauf, das Leasing sowie die Anmietung eines Fahrzeugs. Für diese Ausschreibungsarten sind Schwellenwerte definiert. Für öffentlichen Auftraggeber liegt der Schwellenwert bei 215.000 €, während sich der Schwellenwert bei Sektorenauftraggebern auf 431.000 € beläuft. Ausschreibungen, die unterhalb dieser Schwellenwerte liegen, sind von den Mindestzielen des Gesetzes nicht betroffen.  

Personenverkehrsdienste als Dienstleistungsaufträge

Öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Bereitstellung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten unterliegen den Bestimmungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes, sofern ihr Jahresdurchschnittswert eine Mio. € überschreitet oder die jährliche Personenverkehrsleistung mehr als 300.000 km beträgt. Bei Auftragnehmern mit weniger als 23 Straßenfahrzeugen sind Aufträge betroffen, deren Jahresdurchschnittswert über zwei Mio. € liegt oder deren jährliche Personenverkehrsleistung 600.000 km übersteigt. In beiden Szenarien werden die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge für die Quotenerfüllung berechnet. 

Weitere Verkehrsdienste als Dienstleistungsaufträge

Gemäß § 3 Nummer 3 SaubFahrzeugBeschG werden Dienstleistungsaufträge für Verkehrsdienste, die einem Vergabeverfahren gemäß der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung unterliegen, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, wie z. B. Abholung von Siedlungsabfällen, Paketbeförderung oder auch Personensonderbeförderung. Eine abschließende Aufzählung findet sich in Anlage 2 des Gesetzes.  

Ihr Kontakt

Magdalena Ganser

Projektmanagerin Mobilität

Tel: +49 211 8220 864-18

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