Untersuchung zur Doppelnutzung von Flächen für Wind- und Solarvorhaben
02.09.2024
Zum beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien hat die Landesregierung im Rahmen der letzten Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) die Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaik (FF-PV) ausgeweitet. Unter anderem ist eine vorzugsweise Realisierung von FF-PV in Windenergiegebieten vorgesehen.
Um die an einem solchen Vorhaben Beteiligten, insbesondere in den Kommunen, zu unterstützen, hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW eine Untersuchung in Auftrag gegeben, die zur Klärung von Rechtsfragen in diesem Zusammenhang beitragen und die Doppelnutzung von Flächen befördern soll. Die Autorin, Prof. Dr. Sabine Schlacke von der Universität Greifswald, ihre Rechtsauffassung wieder und kommt zu dem Schluss, dass, jeweils unter Betrachtung des Einzelfalls, eine Doppelnutzung sinnvoll sein kann. Hierzu stehen verschiedene planerische Instrumente zur rechtssicheren Ausgestaltung zur Verfügung, bei deren Anwendung die Anrechenbarkeit der Flächen nach Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bestehen bleibt.
Hintergrund: Warum Kommunen Flächen effizient nutzen sollten
Geeignete Flächen für Wind- und Solarenergie stellen gerade im dichtbesiedelten NRW eine begrenzte Ressource dar und stehen oft in Konkurrenz zur Nutzung etwa durch die Landwirtschaft, den Natur- und Artenschutz oder als Abstandsflächen zur Besiedlung. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit seinen Zielvorgaben für den Windausbau die Grundrichtung vorgegeben und definiert mit dem WindBG klare Flächenziele für die Bundesländer. Es besteht daher von Seiten der Kommunen großes Interesse, die geeigneten Flächen möglichst effizient zu nutzen.
Die Doppelnutzung von Flächen sowohl für Windenergie- als auch Freiflächensolaranlagen bietet eine gute Möglichkeit für eine solche effiziente Nutzung. Die Kombination von Wind und Sonne eignet sich dabei besonders, weil die Energieerzeugung dieser Energieanlagen sich gut ergänzen. Windenergieanlagen produzieren den meisten Strom in den windintensiveren Monaten im Herbst und Winter. Der Ertrag von Solaranlagen dagegen ist in den sonnenreicheren Zeiten im Frühling und Sommer am höchsten. Die Möglichkeit der Doppelnutzung wird auch im neuen Landesentwicklungsplan NRW aufgegriffen und ist dort in dem Grundsatz 10.2-17 explizit vorgesehen. Dennoch ergeben sich in der Praxis regelmäßig Fragen, die für die Kommunen eine große Herausforderung darstellen.
Vorteile der Doppelnutzung
In ihrer Untersuchung führt die Verfasserin aus, dass zu den Vorteilen einer Doppelnutzung auch Synergieeffekte zählen, etwa durch die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur, zum Beispiel technische Anlagen, Netzanschluss, Zufahrtswege, und die gleichzeitige Freihaltung anderer Räume von Erneuerbaren-Energie-Anlagen.
Ansätze zur praktischen Umsetzung für Kommunen
Darüber hinaus gibt Prof. Sabine Schlacke Praxishinweise, die den Kommunen als Orientierung dienen sollen, um eine parallele Installation von Wind- und FF-PV-Anlagen rechtssicher planerisch umzusetzen. Betrachtet werden unter Berücksichtigung planungsrechtlicher Hemmnisse verschiedene Fallkonstellationen, die die raumordnerische Planung oder Ausweisung von Gebieten ebenso in den Blick nimmt, wie eine eventuelle Vorbebauung mit Windenergieanlagen oder Repowering-Vorhaben. Als Lösungswege werden genannt: Kommunen können Befristungen und Bedingungen festlegen, oder sie können Sondergebiete in der planerischen Umsetzung ausweisen, etwa in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen.
Rechtssicherheit für die Anrechenbarkeit auf Flächenbeitragswerte
Mit Blick auf das WindBG und die darin definierten Flächenziele besteht bei vielen Kommunen die Befürchtung, dass Flächen, die für FF-PV-Anlagen genutzt werden, nicht mehr für die Erfüllung des Flächenbeitragswertes für Windenergie angerechnet werden können. Die Untersuchung legt hingegen dar, dass die Doppelnutzung dieser Flächen möglich ist. Die Anrechenbarkeit bleibt danach erhalten, wenn die Windenergieerzeugung durch die Solaranlagen nicht beeinträchtigt wird und der Windenergie der uneingeschränkte Vorrang eingeräumt bleibt.
Frau Prof. Dr. Schlacke ist Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungs- und Umweltrecht an der Universität Greifswald.
Im Rahmen der Kampagne „Freiflächen-Photovoltaik in NRW” stellte sie die Ergebnisse der Untersuchung vor.
Weitere Informationen gibt es zudem im Rahmen des 7. Greifswalder Gesprächs am 22. Oktober, zur Anmeldung geht es hier.