Photovoltaik auf Mehrparteienhäusern

Solarstrom gemeinsam nutzen

Mit Photovoltaikanlagen auf ihren Dächern können Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Energiewende in NRW aktiv vorantreiben – und gleichzeitig finanzielle Vorteile für sich und ihre Mieterinnen und Mieter nutzen. Dabei haben sie die Wahl zwischen zwei Betreibermodellen.

Auf Ein- und Zweifamilienhäusern prägen Solarmodule immer häufiger das Straßenbild. Mehrparteienhäuser sind aber zumeist noch davon ausgenommen. Damit lassen Vermieterinnen und Vermieter ein Potenzial zum Ausbau der Erneuerbaren Energien links liegen. Mit einer PV-Anlage auf dem Dach können sie ihre Mieterinnen und Mieter direkt mit Strom versorgen. Das steigert gleichzeitig Wohnwert und Klimaschutz. 

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und geförderter Mieterstrom: Zwei Optionen zur Solarstromversorgung

Für Mehrparteienhäuser ermöglicht und fördert der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei zentrale Betreibermodelle zur lokalen Solarstromerzeugung und -nutzung: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und den geförderten Mieterstrom:

  1. Geförderter Mieterstrom – Lokal erzeugten Solarstrom selbst verbrauchen

    Bei diesem Modell nutzen Mieterinnen und Mieter direkt den lokal auf dem Gebäude oder im Quartier produzierten Solarstrom – ohne das öffentliche Netz zu nutzen – und erhalten für jede gelieferte Kilowattstunde zusätzlich zum Strompreis eine Zahlung durch das EEG. Allerdings besteht bei diesem Modell eine Vollversorgungspflicht. Das heißt, dass die Vermieterinnen und Vermieter ihre Mietenden auch dann mit Strom versorgen müssen, wenn gerade kein Solarstrom produziert wird. Und so bietet sich das Modell vor allem für Wohnungsunternehmen mit größeren Mehrparteienhäusern, Wohnkomplexen und Quartieren an. Diese dürfen dann auch gewerbliche Abnehmer oder andere Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer in ihrem Quartier beliefern, solange sie dazu nicht das öffentliche Netz nutzen. Mehr Informationen zu diesem Modell finden Sie in unseren FAQ am Ende dieser Seite.

  2. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – Zusätzlichen Solarstrom gemeinsam verwenden

    Neben dem Mieterstrommodell eröffnet der Bund seit dem Inkrafttreten des Solarpaketes I im Mai 2024 eine Alternative: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Auch hier können Bewohnerinnen und Bewohner eines Mehrparteienhauses den auf ihrem Dach produzierten Solarstrom anteilig nutzen. Ihren zusätzlichen Bedarf decken sie wie gehabt über individuelle Verträge mit ihren Energieversorgern.

Vorteile für Vermieterinnen und Vermieter

Für die Anlagenbetreibenden liegen die Vorteile des Modells auf der Hand: 

  • Schnelle Amortisation: Die lokale Nutzung ist wirtschaftlicher als die reine Netzeinspeisung: Der Strompreis lässt sich so gestalten, dass sich die Anlage in einem angemessenen Zeitraum rechnet.
  • Mieterbindung: Die Mietparteien beziehen garantiert grünen Strom zu attraktiven Preisen und langfristigen Konditionen – das schafft Vertrauen.
  • Wertsteigerung: Die Installation einer Photovoltaikanlage steigert den Immobilienwert und senkt langfristig die Betriebskosten. 

Bereit für PV auf Ihrem Mietshaus?

In puncto Planung, Betrieb und Förderung gelten für Vermieterinnen und Vermieter weitgehend die gleichen Voraussetzungen wie für andere Gewerbetreibende. Im Leitfaden PV auf Dächern und in der Checkliste PV für Unternehmen liefern wir Ihnen weitere nützliche Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen. Über alle Fragen aus Sicht der Mieterinnen und Mieter informiert die Verbraucherzentrale NRW.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung entfallen im Vergleich zum geförderten Mieterstrom verschiedene Pflichten, etwa zur Reststromlieferung und zu speziellen Rechnungsanforderungen. Vermieterinnen und Vermieter müssen jedoch weiterhin über Vertragsbedingungen informieren, regelmäßig Abrechnungen erstellen und die freie Wahl des Stromlieferanten für ihre Mieterinnen und Mieter sicherstellen.

Zu Beginn stellt eine technische Bestandsaufnahme vor Ort die Eignung des Gebäudes für eine Photovoltaikanlage sicher – insbesondere bezüglich Dachfläche, Sonneneinstrahlung, statischen Voraussetzungen und vorhandener Messtechnik. Dabei ist es sinnvoll, frühzeitig auf die Expertise von Fachplanerinnen und -planern zurückzugreifen. Im nächsten Schritt folgen die Analyse rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung – auf Basis von Investitions- und Betriebskosten im Vergleich zu den erwarteten Einnahmen über 20 bis 30 Jahre. Entscheidend für den Erfolg ist außerdem die Teilnahmebereitschaft der Mietparteien– je höher die Quote, desto größer die Erfolgsaussichten.

Entscheidend ist, dass der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes direkt vor Ort verbraucht oder zwischengespeichert wird. Eine zentrale Voraussetzung für die Umsetzung ist der Einsatz intelligenter Messsysteme (Smart Meter). Sie erfassen den Strombezug - wie gesetzlich vorgeschrieben –viertelstündlich. Sind sie noch nicht am Standort installiert, muss die Planung beim Netzbetreiber erfragt werden. Nach dem Einbau können spezialisierte Dienstleister die Verbrauchserfassung und Abrechnung übernehmen und die energiewirtschaftlichen Anforderungen erfüllen.

Der Gebäudestromnutzungsvertrag regelt die Vertragsbeziehung zwischen Anlagenbetreibenden und Stromabnehmenden, zum Beispiel hinsichtlich erwarteter Stromproduktion, Betrieb und Instandhaltung. Wesentlicher Vertragsbestandteil ist der festgelegte Aufteilungsschlüssel. Er regelt die Aufteilung des erzeugten Stroms auf die einzelnen Wohneinheiten. Wichtig zu wissen: Eine Teilnahme an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist für Mieterinnen und Mieter freiwillig; eine Kopplung mit dem Mietvertrag ist in der Regel unzulässig.

Der Aufteilungsschlüssel regelt die vertragliche Verteilung des Solarstroms aus der PV-Anlage unter den Teilnehmenden. Beim statischen Schlüssel erfolgt die Aufteilung nach festen Anteilen, beim dynamischen nach dem tatsächlichen Verbrauch. Das bedeutet: Teilnehmende mit einem höheren Stromverbrauch innerhalb einer Viertelstunde erhalten mehr Strom als solche mit einem niedrigeren Verbrauch in dieser Zeit. 

Für beide Vertragsparteien ist der dynamische Aufteilungsschlüssel der wirtschaftlichere: Durch die flexiblere Verteilung des Solarstroms wird ein größerer Teil vor Ort genutzt. Das beschleunigt die Refinanzierung der Anlage für den Vermietenden und reduziert die Stromrechnung der Teilnehmenden.

Ist kein Schlüssel vertraglich festgelegt, greift die Zweifelsregel: eine gleichmäßige, statische Verteilung.

Der Überschussstrom kann ins Netz eingespeist werden. Er wird dann gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Anlagengröße und wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Nein, anders als beim geförderten Mieterstrom wird im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kein Mieterstromzuschlag gezahlt.

Geförderter Mieterstrom

Wer ein gefördertes Mieterstrommodell betreibt, erzielt Erlöse aus drei Quellen: dem Stromverkauf an Teilnehmende, dem festen Mieterstromzuschlag und der Einspeisevergütung für nicht lokal genutzten Solarstrom gemäß EEG. Die Höhe von Mieterstromzuschlags und Einspeisevergütung hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der Anlagengröße ab. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils aktuellen Zahlen auf ihrer Webseite.

Der Mieterstromzuschlag, eine gesetzliche festgelegte Zahlung für jede verkaufte Kilowattstunde, ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu gehört die Nutzung des erzeugten Stroms ohne öffentliches Netz und die vertragliche Belieferung der Mieterinnen und Mieter. Dabei gilt: Erzeugt die PV-Anlage zu wenig Strom, müssen die Mieterstromliefernden den Rest externen beziehen. Und schließlich muss für den Erhalt des Mieterstromzuschlags der Strompreis zehn Prozent unter dem Grundversorgungstarif liegen. 

Mieterstromprojekte stoßen in der Praxis – besonders in Bestandsgebäuden – auf technische und organisatorische Hürden, da die Stromversorgung meist nicht zum Kerngeschäft der Vermietenden zählt. Komplexe Anforderungen an Anschluss, Messung sowie Berichts- und Meldepflichten erfordern den Einsatz professioneller Dienstleister. Spezialisierte Unternehmen bieten dafür vielfältige Lösungen – von Mess- und Abrechnungsdiensten bis hin zu Komplettangeboten inklusive PV-Anlage. Setzen nicht die Vermietenden selbst, sondern ein Dritter das Mieterstrommodell um, spricht man von einem Lieferkettenmodell oder Contracting.

 

Ihr Kontakt

Tanja Lovric

Tanja Lovric

Referentin Photovoltaik