Im Rahmen der energierechtlichen Regelungen gibt es bestimmte Pflichten, die im Vergleich zum geförderten Mieterstrom entfallen, sowie andere, die weiterhin bestehen bleiben. Als eine der wichtigeren Neuerungen wird bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung den Abnehmer:innen kein komplettes Stromprodukt angeboten. Anlagenbetreibende sind demnach nur zur Lieferung des Solarstroms verpflichtet, die Pflicht zur Reststromlieferung entfällt. Zu den entfallenden Pflichten gehören auch die Anforderungen an den Inhalt von Stromrechnungen und weitere detaillierte Vorgaben. Beispielsweise entfällt die Verpflichtung zur Stromkennzeichnung, bei der Verbraucher:innen über die genaue Zusammensetzung des gelieferten Stroms informiert werden müssen.
Auf der anderen Seite gibt es energierechtliche Pflichten, die weiterhin bestehen bleiben. So müssen die Informationspflichten erfüllt werden, um Verbraucher:innen umfassend über Vertragsbedingungen zu informieren. Auch die reduzierte Abrechnungspflicht bleibt bestehen, was bedeutet, dass Abrechnungen zwar weniger häufig, aber dennoch regelmäßig durchgeführt werden müssen. Schließlich muss weiterhin das Recht auf freie Lieferantenwahl gewährleistet sein, sodass Verbraucher:innen ihren Stromlieferanten nach eigenen Bedürfnissen auswählen können.