Das im August 2021 in Kraft getretene Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, bei Fahrzeugneuausschreibungen und bestimmten Dienstleistungen Mindestquoten für saubere Fahrzeuge einzuhalten. Die Regulatorik sorgt dafür, dass die Flotten der öffentlichen Hand zunehmend sauberer und emissionsärmer werden.
Basis des Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2019/1161 (Clean-Vehicles-Directive). Sie schreibt vor, dass „öffentliche Auftraggeber [...] dazu verpflichtet sind, beim Kauf bestimmter Straßenfahrzeuge die Energie- und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Beschaffung von Fahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber schrittweise umweltfreundlicher zu gestalten. Durch die Erhöhung sauberer und emissionsfreier Fahrzeuge in öffentlichen Fuhrparks soll zudem die Akzeptanz klimafreundlicher Fahrzeuge bei Privatpersonen und Unternehmen erhöht werden.
Das am 21. Juni 2021 auf Bundesebene erlassen Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) überträgt die CVD vollständig in deutsches Recht. Das Gesetz legt Mindestziele fest, die öffentliche und sektorale Auftraggeber seit August 2021 bei der Beschaffung von (Neu-)Fahrzeugen berücksichtigen müssen.
Die Mindestvorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes müssen von öffentlichen Auftraggebern (i.S.v. § 99 Nr. 1-3 GWB), wie bspw. dem Land und den Kommunen sowie von Sektorenauftraggebern (i.S.v. § 100 GWB) wie Netzbetreibern oder Entsorgungsunternehmen eingehalten werden.