Informationen zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Beschaffung klimafreundlicher Fahrzeuge im öffentlichen Sektor.

Das im August 2021 in Kraft getretene Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, bei Fahrzeugneuausschreibungen und bestimmten Dienstleistungen Mindestquoten für saubere Fahrzeuge einzuhalten. Die Regulatorik sorgt dafür, dass die Flotten der öffentlichen Hand zunehmend sauberer und emissionsärmer werden.

Basis des Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2019/1161 (Clean-Vehicles-Directive). Sie schreibt vor, dass „öffentliche Auftraggeber [...] dazu verpflichtet sind, beim Kauf bestimmter Straßenfahrzeuge die Energie- und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Beschaffung von Fahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber schrittweise umweltfreundlicher zu gestalten. Durch die Erhöhung sauberer und emissionsfreier Fahrzeuge in öffentlichen Fuhrparks soll zudem die Akzeptanz klimafreundlicher Fahrzeuge bei Privatpersonen und Unternehmen erhöht werden.

Das am 21. Juni 2021 auf Bundesebene erlassen Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) überträgt die CVD vollständig in deutsches Recht. Das Gesetz legt Mindestziele fest, die öffentliche und sektorale Auftraggeber seit August 2021 bei der Beschaffung von (Neu-)Fahrzeugen berücksichtigen müssen. 

Die Mindestvorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes müssen von öffentlichen Auftraggebern (i.S.v. § 99 Nr. 1-3 GWB), wie bspw. dem Land und den Kommunen sowie von Sektorenauftraggebern (i.S.v. § 100 GWB) wie Netzbetreibern oder Entsorgungsunternehmen eingehalten werden.  

Die Mindestziele des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erstrecken sich über zwei Referenzzeiträume. Die erste Periode geht vom 02.08.2021 bis zum 31.12.2025, die zweite Periode vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030. Innerhalb dieser Zeiträume werden unterschiedliche Zielvorgaben für leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Busse festgelegt. Während in beiden Perioden mindestens 38,5 Prozent der neu angeschafften leichten Nutzfahrzeuge die Emissionsauflagen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen müssen, variieren die Mindestziele für schwere Nutzfahrzeuge und Busse.

Im ersten Referenzzeitraum müssen zehn Prozent der ausgeschriebenen schweren Nutzfahrzeuge und 45 Prozent der Busse (davon die Hälfte emissionsfrei) die Anforderungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen. Im zweiten Referenzzeitraum steigen die Mindestziele für schwere Nutzfahrzeuge auf 15 Prozent und für Busse auf 65 Prozent (davon die Hälfte emissionsfrei). 

Batterieelektrische Fahrzeuge und wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen-Fahrzeuge emittieren im Betrieb keine klimaschädlichen Treibhausgase und gelten daher im Sinne des Gesetzes als „emissionsfrei“. Zu beachten ist, dass alle Fahrzeuge, die als „emissionsfrei“ gelten, gleichzeitig den Status „sauber“ erhalten. 

Bis zum Jahr 2026 erfüllen leichte Nutzfahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km und einem maximalen Ausstoß von 80 Prozent der Luftschadstoffe im praktischen Fahrzyklus nach RDE (vgl. Anlage 1, Fn. 1 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz) ebenfalls die Kriterien für „saubere“ Fahrzeuge. Ab 2026 erfolgt eine Verschärfung der Anforderungen, sodass nur noch „emissionsfreie“ Fahrzeuge den Status der „sauberen“ Fahrzeuge erhalten.

Im Fall von Bussen und schweren Nutzfahrzeugen gelten auch alternative Kraftstoffe wie synthetische Kraftstoffe und Biokraftstoffe als „sauber“. XtL –Kraftstoffe (also z.B. Gas-to-Liquid) können, sofern sie in Reinform vorliegen, für die Anrechnung genutzt werden. Dies gilt auch für klassischen Biodiesel und HVO100.

Paraffinischer Dieselkraftstoff gilt nach dem neuen 10. BImSchV nicht mehr als sauber.

Ausnahmen Gesetz gelten im Wesentlichen auf spezielle Anwendungsfälle, wie z. B. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge oder Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes. 

Grundsätzlich fallen Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3 unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie etwa Einsatzfahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr.

Fahrzeuge fallen nicht unter das Gesetz, die nicht zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet sind und/oder die Fahrzeuge speziell für andere Zwecke gebaut, angepasst oder konstruiert wurden. Zum Beispiel sind polizeiliche Einsatzfahrzeuge, die mit Sirene und Einsatztechnologien ausgestattet sind, nicht von dem Gesetz betroffen. Wird ein polizeiliches Fahrzeug ausschließlich für den Transport von Gefangenen verwendet, so ist es Gesetzes-relevant.  

Die Länder sind verpflichtet, den Bund jährlich über die Erfüllung der Mindestvorgaben zu informieren. Der Bund seinerseits übermittelt diese Informationen alle drei Jahre an die Europäische Union.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stellt den Ländern einmal jährlich aufbereitete Daten (Datenbank: Tenders Electronic Daily, kurz TED-Daten) zur Verfügung, anhand denen die Beschaffungen i.S.d. Gesetzes für das zurückliegende Jahr nachvollzogen werden können. Die Datenaufbereitung erfolgt durch die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW).  

Das Gesetz betrifft verschiedene Vergabeverfahren. Konkret zählen hierzu der Kauf, das Leasing sowie die Anmietung eines Fahrzeugs. Für diese Ausschreibungsarten sind Schwellenwerte definiert. Für öffentlichen Auftraggeber liegt der Schwellenwert bei 215.000 €, während sich der Schwellenwert bei Sektorenauftraggebern auf 431.000 € beläuft. Ausschreibungen, die unterhalb dieser Schwellenwerte liegen, sind von den Mindestzielen des Gesetzes nicht betroffen.  

Öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Bereitstellung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten unterliegen den Bestimmungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes, sofern ihr Jahresdurchschnittswert eine Million Euro überschreitet oder die jährliche Personenverkehrsleistung mehr als 300.000 km beträgt. Bei Auftragnehmern mit weniger als 23 Straßenfahrzeugen sind Aufträge betroffen, deren Jahresdurchschnittswert über zwei Millionen Euro liegt oder deren jährliche Personenverkehrsleistung 600.000 km übersteigt. In beiden Szenarien werden die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge für die Quotenerfüllung berechnet. 

Gemäß § 3 Nummer 3 SaubFahrzeugBeschG werden Dienstleistungsaufträge für Verkehrsdienste, die einem Vergabeverfahren gemäß der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung unterliegen, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, wie z. B. Abholung von Siedlungsabfällen, Paketbeförderung oder auch Personensonderbeförderung. Eine abschließende Aufzählung findet sich in Anlage 2 des Gesetzes.  

Der Schwellenwert gilt für jeden einzelnen Auftrag und nicht für die Summe der Aufträge. Bei jeder neuen Ausschreibung von Fahrzeugen oder Fahrdienstleistungen ist zu prüfen, ob die Ausschreibung Schwellenwerte überschreitet und damit in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Quotenerfassung ist der Vergabezuschlag, d. h. der Tag, an dem die Ausschreibung vergeben wird. Wann das Fahrzeug geliefert wird, ist nicht relevant. 

Die Datenerfassung bei der Beschaffung ist für die spätere Datenauswertung grundlegend. Nur Daten, die hinsichtlich der Anforderungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes korrekt erfasst worden sind, werden bei der Datenauswertung berücksichtigt. Mit der Einführung von e-Forms im Oktober 2023 wurde die Angabe für gesetzesrelevante Ausschreibungen deutlich vereinfacht. Sollte eine Ausschreibung in den Geltungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes fallen, so ist dies im vorgesehenen Kästchen in der Ausschreibung anzukreuzen. Es wird zur besseren Nachvollziehbarkeit empfohlen, auch die Antriebsart (insbesondere bei HVO-Betankung) in der Beschreibung anzugeben.  

Nach § 5 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG müssen die Mindestziele insgesamt für den Referenzzeitraum eingehalten werden. Deshalb müssen auch nicht bei jedem Beschaffungsvorgang die Mindestziele erreicht werden. Es wird nicht danach unterschieden, wann innerhalb eines Referenzzeitraums die einzelne Auftragsvergabe erfolgt. Die Mindestziele müssen nicht bereits zu Anfang eines Referenzzeitraums erfüllt sein.

Soweit die Länder keine abweichenden Regelungen getroffen haben, gilt grundsätzlich, dass die Mindestziele von den jeweiligen Auftraggebern über den gesamten Referenzzeitraum insgesamt eingehalten werden müssen.

Die konkrete Ausschreibung muss so gestaltet sein, dass die Erreichung der Ziele für den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber über den gesamten Referenzzeitraum sichergestellt ist. Es liegt daher in der Verantwortung des jeweiligen Auftraggebers zu entscheiden, wie die Mindestziele ggf. auf mehrere relevante Beschaffungsvorgänge aufgeteilt werden und insofern konkrete Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu erteilen bzw. in den Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Demnach besteht Gestaltungsfreiheit, solange die Mindestziele insgesamt eingehalten werden. Ferner bietet es sich grundsätzlich an, bereits in der Leistungsbeschreibung darauf einzugehen, ob die konkrete Vergabe aufgrund der betreffenden Fahrzeuge und Fahrzeugklassen sowie der Erwerbs- bzw. Dienstleistungstatbestände grundsätzlich unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fällt. 

Das Gesetz sieht vor, dass es einen Quotenausgleich innerhalb eines EU-Mitgliedstaates geben kann. Derzeit ist weder in NRW noch in Deutschland ein Quotenausgleich vorgesehen. Damit gilt weiterhin, dass jeder Auftraggeber die Quoten des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes individuell einhalten muss. 

  • Beschaffung von Pkws 

Das ifeu-Institut hat ein Tool entwickelt, das umfassende Informationen zu Themen der umweltverträglichen Beschaffung im Mobilitätsbereich bereitstellt. Das Tool berücksichtigt auch Fragen, die sich vor der Beschaffung ergeben könnten, und gibt Empfehlungen zur Antriebsart und zum Fahrzeugsegment bei der Pkw-Beschaffung. Klicken Sie hier.

  • Beschaffung von Nutzfahrzeugen 

Das Tool bietet die Möglichkeit, abzuschätzen, ob elektrische Nutzfahrzeuge mit Batterie oder Brennstoffzelle für den vorgesehenen Einsatzzweck (Reichweite, Zuladung) geeignet sind. Tageskilometer und Standzeiten lassen sich individuell einstellen. Mithilfe des Tools können die Anschaffungspreise und laufenden Kosten geschätzt werden. Hier geht es zum Tool.

  • Ladeinfrastrukturaufbau 

Das LadeLernTool soll helfen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu planen und den Aufbau vor Ort voranzutreiben.

  • Nachhaltige Beschaffung 

Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung unterstützt öffentliche Auftraggeber bei der Berücksichtigung von Kriterien der Nachhaltigkeit bei Beschaffungsvorhaben mit diesem Tool.

  • Informationsveranstaltung 

NRW.Energy4Climate informiert in drei Workshops (25. April, 24. Juni und 29. Oktober 2024) über das Gesetz und steht für eine offene Fragerunde zur Verfügung. Die Termine finden sie hier in unserem Veranstaltungskalender.

  • Das Gesetz 

Alle Definitionen und Ausnahmen finden Sie hier.

  • FAQs des Bundes 

Der Fragenkatalog des Bundes wird regelmäßig aktualisiert und bietet zahlreiche Antworten zur Gesetzesauslegung und ob Dienstleistungen oder Fahrzeuge in den Anwendungsfall des Gesetzes fallen. 

  • Ladeinfrastruktur aufbauen (Landesleitfaden) 

Der Leitfaden zum Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur bildet die strategischen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für Kommunen in sechs übersichtlichen Kapiteln ab:

  • Ladeinfrastruktur aufbauen (Bundesleitfaden) 

Der Leitfaden „Einfach laden in der Kommune“ gibt konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum. Insbesondere führt er in die Themen Vergabe, Ausschreibung und Genehmigungsprozesse ein.

ElektroMobilität NRW bietet eine Übersicht zu aktuellen Förderprogrammen des Landes.

  • Bundesförderprogramme für Ladeinfrastruktur finden Sie hier.
  • Das Land NRW fördert die Errichtung von nicht-öffentlich zugänglichen Ladestationen durch Kommunen. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Das Land NRW fördert die Errichtung von nicht-öffentlich und öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Unternehmen. Hier finden Sie weitere Informationen.
  • Die genauen Förderbedingungen finden Sie bei der NRW-Bank.
  • Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Kauf, die Langzeitmiete (mit Mietsonderzahlung) und das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) von batterieelektrischen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen. Hier finden Sie weitere Informationen.

Eine nicht abschließende Marktübersicht über Fahrzeuge mit alternativen Antrieben findet sich hier.

Ihr Kontakt

Magdalena Ganser

Magdalena Ganser

Projektmanagerin Mobilität