Flächen für Windenergieanlagen

So findet NRW geeignete Flächen

Eines ist klar: für den Bau von Windenergieanlagen werden geeignete Flächen benötigt. Aber was ist ein geeigneter Standort? Natürlich einer mit günstiger Topografie und optimalen Windbedingungen. Aber auch planungsrechtliche Faktoren spielen eine Rolle bei der Flächenauswahl.

Den Grundstein für die Flächenauswahl bildet in Nordrhein-Westfalen die Flächenanalyse Windenergie NRW des LANUK. Diese identifizierte besonders gut geeignete und restriktionsarme Standorte. Auf Grundlage dieser Informationen legt der Landesentwicklungsplan (LEP) zu erreichende Flächenziele fest. Umgesetzt werden diese in naher Zukunft mit den Regionalplänen von sechs Planungsregionen.  

Wesentliche Neuerungen bei der Planung: Was sich mit dem WindBG geändert hat 

1. Verbindliche Flächenziele für NRW

Anfang 2023 ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in Kraft getreten – mit grundlegenden Änderungen für die Flächenplanung in NRW: Das Land muss bis 2027 mindestens 1,1 Prozent und bis 2032 1,8 Prozent seiner Fläche als Windenergiegebiete ausweisen. Dieses Ziel ist in NRW bereits fast erreicht. Fünf von sechs Planungsregionen haben ihre Flächen bereits ausgewiesen, die letzte folgt bald.

2. Von kommunaler Konzentrationsplanung zu Regionalplänen

Bis Anfang 2024 galt die kommunale Konzentrationszonenplanung. Sie schloss Windenergieanlagen außerhalb definierter Gebiete aus. Dieses System wird aktuell umgestellt: Künftig sollen Regionalpläne in sechs Planungsregionen die Windenergiegebiete festlegen. Zu diesen zählen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr. Sie alle haben gemäß dem Landesentwicklungsplan ihre Regionalpläne überarbeitet und Windenergiegebiete ausgewiesen bzw. überarbeiten die Regionalpläne derzeit.

3. Das gilt in der Übergangszeit

Bis zum Inkrafttreten der Regionalpläne gilt eine Übergangsregelung. Das bedeutet: Bis dahin bestehen die Konzentrationszonen fort. 

Die Grundlage für eine geregelte Übergangszeit schafft seit Februar 2025 der § 36a Landesplanungsgesetzes (LPlG). Er besagt, dass Genehmigungen für Windenergieanlagen außerhalb geplanter Vorrangflächen für bis zu einem Jahr ausgesetzt werden. Dabei können Vorhabenträger jedoch Ausnahmen bei der Bezirksregierung beantragen – zum Beispiel bei Vorhaben auf Flächen in einer bestehenden kommunalen Planung oder in räumlicher Nähe zu großen Industrieanlagen.

Da die meisten Planungsregionen mittlerweile Windenergiegebiete über ihre Regionalpläne ausgewiesen und ihre Teilflächenziele festgestellt haben, entfällt die grundsätzliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich. Wie dennoch Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten erfolgreich errichtet werden können, beispielsweise als privilegierte Nebenanlage, erklärt dieser juristische Vermerk.

Karte von NRW mit Flächenverteilung für Windenergie in Regionen wie Münster, Düsseldorf, RVR, Köln, Detmold und Arnsberg, zeigt Potenzial- und Teilflächen in Hektar und Prozentzahlen, ergänzt durch Erklärungen zu Zielen und Planungszuständigkeiten in Deutschland, NRW und Kommunen.

Ziele des Landes

Bei der Umsetzung der bundesweiten Flächenziele ist NRW Vorreiter. So wurden schon in fünf von sechs Planungsregionen Windenergiegebiete ausgewiesen und die Teilflächenziele erreicht. Die letzte Planungsregion wird ebenfalls bald folgen. Dazu setzt die Landesregierung auf Arbeitsteilung: Mit der Flächenanalyse Windenergie NRW und dem Landesentwicklungsplan hat das Land die notwendige Grundlage geschaffen.

Wissenswertes zum Thema

Kommunen in NRW können – über das Planungskonzept der Region hinaus – in einer isolierten Positivplanung zusätzliche Windenergieflächen ausweisen. Weitere Informationen finden Sie in der Publikation Handlungsmöglichkeiten für Kommunen.

NRW erlaubte Windenergie im Wald bislang nur eingeschränkt. Doch nun ermöglicht der Landesentwicklungsplan (LEP) auch Anlagen in Nadelwäldern in waldreichen Kommunen und auf Kalamitätsflächen – baumfreien Waldflächen, die durch Schädlinge oder Naturkatastrophen entstanden sind. Eine Windenergieanlage im Wald beansprucht durchschnittlich eine Fläche von 0,51 ha, aber nur 0,05 davon sind durch das Anlagefundament versiegelt, während weiter 0,38 ha dauerhaft für Reparatur- und Wartungsarbeiten freigehalten werden müssen. Diverse Ausgleichsmaßnahmen kompensieren die ökologischen Beeinträchtigungen.

Ihr Kontakt

Tobias Scholz

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Referent Windenergie

Kirsten Kleis

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Referentin Windenergie

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