Eines ist klar: für den Bau von Windenergieanlagen werden geeignete Flächen benötigt. Aber was ist ein geeigneter Standort? Natürlich einer mit günstiger Topografie und optimalen Windbedingungen. Aber auch planungsrechtliche Faktoren spielen eine Rolle bei der Flächenauswahl.
Den Grundstein für die Flächenauswahl bildet in Nordrhein-Westfalen die Flächenanalyse Windenergie NRW des LANUK. Diese identifizierte besonders gut geeignete und restriktionsarme Standorte. Auf Grundlage dieser Informationen legt der Landesentwicklungsplan (LEP) zu erreichende Flächenziele fest. Umgesetzt werden diese in naher Zukunft mit den Regionalplänen von sechs Planungsregionen.
Wesentliche Neuerungen bei der Planung: Was sich mit dem WindBG geändert hat
1. Verbindliche Flächenziele für NRW
Anfang 2023 ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in Kraft getreten – mit grundlegenden Änderungen für die Flächenplanung in NRW: Das Land muss bis 2027 mindestens 1,1 Prozent und bis 2032 1,8 Prozent seiner Fläche als Windenergiegebiete ausweisen. Dieses Ziel will NRW bereits bis Ende 2025 – also sieben Jahre früher erreichen.
2. Von kommunaler Konzentrationsplanung zu Regionalplänen
Bis Anfang 2024 galt die kommunale Konzentrationszonenplanung. Sie schloss Windenergieanlagen außerhalb definierter Gebiete aus. Dieses System wird aktuell umgestellt: Künftig sollen Regionalpläne in sechs Planungsregionen die Windenergiegebiete festlegen. Zu diesen zählen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr. Sie alle überarbeiten derzeit gemäß dem Landesentwicklungsplan ihre Regionalpläne für Windenergie.
3. Das gilt in der Übergangszeit
Bis zum Inkrafttreten der Regionalpläne gilt eine Übergangsregelung. Das bedeutet: Bis dahin bestehen die Konzentrationszonen fort.
Die Grundlage für eine geregelte Übergangszeit schafft seit Februar 2025 der § 36a Landesplanungsgesetzes (LPlG). Er besagt, dass Genehmigungen für Windenergieanlagen außerhalb geplanter Vorrangflächen für bis zu einem Jahr ausgesetzt werden. Dabei können Vorhabenträger jedoch Ausnahmen bei der Bezirksregierung beantragen – zum Beispiel bei Vorhaben auf Flächen in einer bestehenden kommunalen Planung oder in räumlicher Nähe zu großen Industrieanlagen.