Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte

So wird geprüft

Wer eine neue Windenergieanlage plant, kommt am Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) nicht vorbei.

Die Genehmigung betrifft alle, die eine mindestens 50 Meter hohe Windenergieanlage betreiben möchten. Und sie ist die Zugangsvoraussetzung für die Vergütungsausschreibung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Ansprechpartner in NRW sind – je nach Kreis oder Kommune – die Unteren Umweltschutzbehörden bzw. Unteren Immissionsschutzbehörden.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Eine für alle

Wichtig zu wissen: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat eine sogenannte „Konzentrationswirkung“. Das bedeutet: Bis auf die wasserrechtliche Genehmigung schließt sie die meisten anderen, behördlichen Entscheidungen mit ein, also Zulassungen sowie weitere Genehmigungen und Prüfungen. Um ihre Behörden rechtlich zu unterstützen, gibt ihnen die NRW-Landesregierung mit dem Windenergie-Erlass eine wertvolle Auslegungshilfe an die Hand. 

Grafik zur Genehmigungsphase von Windenergieprojekten in NRW zeigt Genehmigungsbehörde im Zentrum, umgeben von Prüfbereichen wie Lärm, Naturschutz, Wasserschutz, Brandschutz, Denkmalschutz, Schattenwurf, Landesverteidigung, Funksysteme und seismologische Stationen. Vorhabenträger reicht Antrag ein, Öffentlichkeit ist beteiligt.

Genehmigungsverfahren: So wird geprüft

Grundsätzlich prüft das Genehmigungsverfahren, ob das geplante Windenergieprojekt immissionsschutz- und bauordnungsrechtlich zulässig ist. Dabei kommt es auf die Größe des Windparks an: Bei mehr als 20 Windenergieanlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Pflicht, außer wenn die Anlagen in einem Windenergiegebiet liegen, in denen vorher eine strategische Umweltprüfung stattfand. In diesem Fall muss lediglich eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden. 

Bei kleineren Vorhaben entscheidet eine Vorprüfung. Im Fall einer UVP ist das förmliche Genehmigungsverfahren der nächste Schritt. Es ist zwar aufwändiger und verlangt zwangsläufig eine Beteiligung der Öffentlichkeit, verschafft dem Betreiber aber mehr Rechtssicherheit. Zusätzlich gehört zum Verfahren immer eine Artenschutzprüfung (ASP) dazu.

Ziele des Landes

Der Schutz von Mensch und Umwelt hat in NRW oberste Priorität. Daher setzt die Landesregierung bei der Planung von Windenergieprojekten in ihren Kommunen das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) konsequent um. Um die Behörden zu unterstützen, gibt sie ihnen ihren Windenergie-Erlass an die Hand.

Die Prüfungsparameter im Detail

Die Windenergieanlage darf keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen, insbesondere durch Lärm und Schattenwurf. Dabei gelten Grenzwerte für Schall (nach TA Lärm) und Beschränkungen beim Schattenwurf (maximal 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag auf Wohngebäude).

Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit stellt sicher, dass die Anlage zur Umgebung passt und keine wichtigen öffentlichen Interessen verletzt – etwa Natur- oder Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Radarfunktion oder das Ortsbild. Technische Anforderungen wie Abstände und Brandschutz müssen ebenfalls erfüllt sein.

Die UVP bewertet die Auswirkungen des Projektes auf Umwelt und Natur. Grundlage sind das BImSchG sowie ein NRW-spezifischer Leitfaden.

Die ASP prüft nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), ob gefährdete Arten wie Fledermäuse oder Vögel betroffen sind. Nur wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. öffentliches Interesse, keine Alternativen), kann eine Ausnahme erlaubt werden. Schutzmaßnahmen und technische Lösungen wie automatische Abschaltsysteme helfen zusätzlich, Risiken zu minimieren.

Im Gegensatz zur vorhabenspezifischen UVP findet die SUP bereits auf der Planungsebene statt (z. B. Raumordnung). Sie bewertet Umweltwirkungen langfristiger Planungen, bevor konkrete Projekte starten.

Hier gibt es zwei Formen:

Formelle Öffentlichkeitbeteiligung: Sie ist beim förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Pflicht. Etappen nach der Genehmigungseinreichung sind die öffentliche Bekanntmachung mit Einwendungsmöglichkeit und – bei Bedarf – ein Erörterungstermin.

Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung: Hier beteiligt der Vorhabenträger vor der Antragsstellung freiwillig die Öffentlichkeit, z. B. durch Gespräche mit Anwohnenden, um die Akzeptanz zu steigern.

Ihr Kontakt

Jonathan Andraczek

Jonathan Andraczek

Referent Windenergie

Tobias Scholz

Tobias Scholz

Referent Windenergie

Kirsten Kleis

Kirsten Kleis

Referentin Windenergie