Informationen zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Beschaffung klimafreundlicher Fahrzeuge im öffentlichen Sektor.

Das im August 2021 in Kraft getretene Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, bei Fahrzeugneuausschreibungen und bestimmten Dienstleistungen Mindestquoten für saubere Fahrzeuge einzuhalten. Die Regulatorik sorgt dafür, dass die Flotten der öffentlichen Hand zunehmend sauberer und emissionsärmer werden.

Basis des Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2019/1161 (Clean-Vehicles-Directive). Sie schreibt vor, dass „öffentliche Auftraggeber [...] dazu verpflichtet sind, beim Kauf bestimmter Straßenfahrzeuge die Energie- und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben und den Beitrag des Verkehrssektors zur Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union zu verbessern.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Beschaffung von Fahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber schrittweise umweltfreundlicher zu gestalten. Durch die Erhöhung sauberer und emissionsfreier Fahrzeuge in öffentlichen Fuhrparks soll zudem die Akzeptanz klimafreundlicher Fahrzeuge bei Privatpersonen und Unternehmen erhöht werden.

Das am 21. Juni 2021 auf Bundesebene erlassen Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) überträgt die CVD vollständig in deutsches Recht. Das Gesetz legt Mindestziele fest, die öffentliche und sektorale Auftraggeber seit August 2021 bei der Beschaffung von (Neu-)Fahrzeugen berücksichtigen müssen. 

Die Mindestvorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes müssen von öffentlichen Auftraggebern (i.S.v. § 99 Nr. 1-3 GWB), wie bspw. dem Land und den Kommunen sowie von Sektorenauftraggebern (i.S.v. § 100 GWB) wie Netzbetreibern oder Entsorgungsunternehmen eingehalten werden.  

Zweiter Referenzzeitraum:

Anfang 2026 hat der zweite Referenzzeitraum des Gesetzes begonnen. Bei der Ausschreibung der Beschaffung von sauberen Fahrzeugen und bestimmten Verkehrsdienstleistungen sind bei Lkw 38,5 Prozent und bei Bussen 65 Prozent einzuhalten. 

  • Informationsveranstaltung 

Regelmäßig bietet die NRW.Energy4Climate GmbH Webinare zur Umsetzung des Gesetzes an. Zuletzt fanden mehrere Veranstaltungen in Kooperation mit der Energie- und Klimaschutzagentur Rheinland-Pfalz im Rahmen der Reihe "Sauber umgestellt - CVD in der Praxis" statt. Hier finden Sie die Aufzeichnungen der letzten Webinare: https://www.energieagentur.rlp.de/angebote/kommune/lotsenstelle-alternative-antriebe/veranstaltungen/sauber-umgestellt-cvd-in-der-praxis/ 

  • Das Gesetz 

Alle Definitionen und Ausnahmen finden Sie hier.

  • FAQs des Bundes 

Der Fragenkatalog des Bundes wird regelmäßig aktualisiert und bietet zahlreiche Antworten zur Gesetzesauslegung und ob Dienstleistungen oder Fahrzeuge in den Anwendungsfall des Gesetzes fallen. 

Die Energie- und Klimaschutzagentur Rheinland-Pfalz hat 2026 einen neuen Leitfaden für Vergabestellen herausgebracht. Der Leitfaden erläutert und illustriert die aktuellen rechtlichen Vorgaben. Er enthält zudem wichtigen Informationen für Vergabestellen und Fuhrparkverantwortliche.

Eine nicht abschließende Marktübersicht über Fahrzeuge mit alternativen Antrieben findet sich hier.

Das Gesetz betrifft verschiedene Vergabeverfahren. Konkret zählen hierzu der Kauf, das Leasing sowie die Anmietung eines Fahrzeugs. Für diese Ausschreibungsarten sind Schwellenwerte definiert. Für öffentlichen Auftraggeber liegt der Schwellenwert bei 216.000 €, während sich der Schwellenwert bei Sektorenauftraggebern auf 432.000 € beläuft. Ausschreibungen, die unterhalb dieser Schwellenwerte liegen, sind von den Mindestzielen des Gesetzes nicht betroffen.  

Öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Bereitstellung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten unterliegen den Bestimmungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes, sofern ihr Jahresdurchschnittswert eine Million Euro überschreitet oder die jährliche Personenverkehrsleistung mehr als 300.000 km beträgt. Bei Auftragnehmern mit weniger als 23 Straßenfahrzeugen sind Aufträge betroffen, deren Jahresdurchschnittswert über zwei Millionen Euro liegt oder deren jährliche Personenverkehrsleistung 600.000 km übersteigt. In beiden Szenarien werden die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge für die Quotenerfüllung berechnet. 

Gemäß § 3 Nummer 3 SaubFahrzeugBeschG werden Dienstleistungsaufträge für Verkehrsdienste, die einem Vergabeverfahren gemäß der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung unterliegen, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, wie z. B. Abholung von Siedlungsabfällen, Paketbeförderung oder auch Personensonderbeförderung. Eine abschließende Aufzählung findet sich in Anlage 2 des Gesetzes.  

Die Mindestziele des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erstrecken sich über zwei Referenzzeiträume. Die erste Periode (02.08.2021 bis 31.12.2025) ist bereits abgelaufen. Die zweite Periode umfasst den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030. Innerhalb dieser Zeiträume werden unterschiedliche Zielvorgaben für leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Busse festgelegt. 

Seit Anfang 2026 müssen mindestens 38,5 Prozent der neu angeschafften leichten Nutzfahrzeuge die Emissionsauflagen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen. Ebenso müssen 15 Prozent der ausgeschriebenen schweren Nutzfahrzeuge und 65 Prozent der Busse (davon die Hälfte emissionsfrei) die Anforderungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erfüllen. 

Batterieelektrische Fahrzeuge und wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen-Fahrzeuge emittieren im Betrieb keine klimaschädlichen Treibhausgase und gelten daher im Sinne des Gesetzes als „emissionsfrei“. Zu beachten ist, dass alle Fahrzeuge, die als „emissionsfrei“ gelten, gleichzeitig den Status „sauber“ erhalten. 

Seit 2026 gelten bei den Pkw und leichten Nutzfahrzeugen nur noch „emissionsfreie“ Fahrzeuge als „sauber“.

Im Fall von Bussen und schweren Nutzfahrzeugen gelten auch alternative Kraftstoffe wie synthetische Kraftstoffe und Biokraftstoffe als „sauber“. XtL –Kraftstoffe (also z.B. Gas-to-Liquid) können, sofern sie in Reinform vorliegen, für die Anrechnung genutzt werden. Dies gilt auch für klassischen Biodiesel und HVO100.

Paraffinischer Dieselkraftstoff gilt nach dem neuen 10. BImSchV nicht mehr als sauber.

Grundsätzlich fallen Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3 unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie etwa Einsatzfahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr oder auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge oder Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes. Genaueres dazu steht in §4 SaubFahrzeugBeschG beschrieben.

Die Länder sind verpflichtet, den Bund jährlich über die Erfüllung der Mindestvorgaben zu informieren. Der Bund seinerseits übermittelt diese Informationen alle drei Jahre an die Europäische Union. Datengrundlagen sind die CVD-relevanten Angaben in den e-Forms. 

Hier sind die bundesdeutschen Quoten einsehbar: Monitoring Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz - Monitor.

Der Schwellenwert gilt für jeden einzelnen Auftrag und nicht für die Summe der Aufträge. Bei jeder neuen Ausschreibung von Fahrzeugen oder Fahrdienstleistungen ist zu prüfen, ob die Ausschreibung Schwellenwerte überschreitet und damit in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. 

Die Dokumentation der Anzahl der beschafften Fahrzeuge ist gesetzlich verpflichtet. Dies erfolgt in der Vergabebekanntmachung. Fällt die Ausschreibung unter das Gesetz, so ist der entsprechende Haken im Vergabe-Management-System (VMS) zu setzen. Daraufhin wird abgefragt, um welche Art der Ausschreibung es sich handelt (s. h. Geltungsbereich). Mit der Angabe der Fahrzeugklasse und darauffolgend die Anzahl der beschafften emissionsfreien, sauberen und gesamten Fahrzeuge ist die Dokumentationspflicht erfüllt. 

Beachte: Die Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge ist eine Teilsumme der sauberen Fahrzeuge und die Anzahl der sauberen Fahrzeuge ist eine Teilsumme der gesamten beschafften Fahrzeuge.

Bei der Ausschreibung von Dienstleistungen ist die Anzahl der Fahrzeuge anzugeben, die für die Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden sollen. Darüber kann oftmals der Auftragnehmer Auskunft geben.

Nach § 5 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG müssen die Mindestziele insgesamt für den Referenzzeitraum eingehalten werden. 

Soweit die Länder keine abweichenden Regelungen getroffen haben, gilt grundsätzlich, dass die Mindestziele von den jeweiligen Auftraggebern über den gesamten Referenzzeitraum insgesamt eingehalten werden müssen.

Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Auftraggebers zu entscheiden, wie die Mindestziele ggf. auf mehrere relevante Beschaffungsvorgänge aufgeteilt werden und insofern konkrete Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu erteilen bzw. in den Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Demnach besteht Gestaltungsfreiheit, solange die Mindestziele insgesamt eingehalten werden. Ferner bietet es sich grundsätzlich an, bereits in der Leistungsbeschreibung darauf einzugehen, ob die konkrete Vergabe aufgrund der betreffenden Fahrzeuge und Fahrzeugklassen sowie der Erwerbs- bzw. Dienstleistungstatbestände grundsätzlich unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz fällt. 

Das Gesetz sieht vor, dass es einen Quotenausgleich innerhalb eines EU-Mitgliedstaates geben kann. Derzeit ist weder in NRW noch in Deutschland ein Quotenausgleich vorgesehen. Damit gilt weiterhin, dass jeder Auftraggeber die Quoten des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes individuell einhalten muss. 

Ihr Kontakt

Magdalena Ganser

Magdalena Ganser

Projektmanagerin Mobilität

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