Im Fokus: Windenergieausbau in NRW

29.03.2023

Die Landesregierung schafft die 1000-Meter-Abstandsregelung für Repowering-Vorhaben ab und veröffentlicht einen Zwischenbericht zur Flächenanalyse Windenergie. Was das für NRW bedeutet, erklären Matthias Poloczek und Tobias Scholz, Projektmanager Windenergie bei NRW.Energy4Climate.

Am 8. März hat die Landesregierung den Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen an das neue Bundesrecht angepasst und in einem ersten Schritt abgeschwächt. Das bedeutet, dass dieser Mindestabstand künftig nicht mehr für Repowering-Vorhaben gilt, bei denen Altanlagen durch leistungsstärkere Windenergieanlagen am bestehenden Standort ersetzt werden. Wie die Landesregierung schon im Koalitionsvertrag betont hat, ist die Abschaffung des 1.000-Meter-Mindestabstands beim Repowering aber nur ein erster Schritt. So wird die Regelung auch bei den zukünftigen Windenergiegebieten nach dem Wind-an-Land-Gesetz fallen.

 

Auch der Zwischenbericht zur Flächenanalyse Windenergie NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz rechnet nicht mehr mit dem 1.000-Meter-Mindestabstand. In dem Bericht legt die Behörde stattdessen 700 Meter als Abstand zu allgemeinen Siedlungsbereichen zugrunde. Dadurch ergibt sich eine Windpotenzialfläche von 126.249 Hektar und damit 3,7 Prozent der Landesfläche von NRW. Mit diesen Erkenntnissen aus der Flächenanalyse will die Landesregierung eine gerechte Aufteilung der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erzielen. Dieses Gesetz, das Teil des Wind-an-Land-Gesetzes ist, verpflichtet die Länder nämlich erstmals, entsprechend ihren Potenzialen verbindliche Flächenvorgaben für die Ausweisung von Windenergiegebieten zu machen. In NRW erfolgt die Ausweisung solcher Flächenvorgaben über den Landesentwicklungsplan, den das Land bis Mai 2024 überarbeitet.

 

Unterschiedliche Vorgaben in den einzelnen Regionen

 

Das Wind-an-Land-Gesetz verpflichtet NRW, bis 2032 insgesamt 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie auszuweisen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will dieses Ziel bereits 2025 erfüllt haben. Das hat für die einzelnen Planungsregionen unterschiedliche Auswirkungen: Arnsberg, Detmold, Köln und Münster werden mit ihren hohen Potenzialflächen für die Windenergie einen Anteil von 2,13 Prozent der jeweiligen Gesamtflächen ausweisen müssen. Die stärker besiedelten Planungsregionen Düsseldorf und der Regionalverband Ruhr (RVR) kämen auf 1,14 bzw. 0,46 Prozent. In der Gesamtfläche ergibt sich so der Zielwert von 1,8 Prozent. Endgültig werden die Teilflächenziele für die einzelnen Planungsregionen erst in der Überarbeitung des Landesentwicklungsplans festgelegt. Parallel dazu sollen aber bereits die Überarbeitungen der einzelnen Regionalpläne angegangen werden, in denen die konkreten Windenergiegebiete ausgewiesen werden.

 

Das Ziel: 1.000 Windräder bis 2027

 

Der Windenergieausbau verläuft in ganz Deutschland auf einem – verglichen mit den ambitionierten Klimazielen – eher geringen Niveau. Um dem Ausbau einen Schub zu geben, hat sich die Landesregierung NRW das Ziel gesetzt, bis 2027 die Voraussetzungen für die Errichtung von zusätzlichen 1.000 Windenergieanlagen zu schaffen. Die Abschaffung der 1000-Meter-Abstandsregelung und die Ausweisung der Potenzialflächen sind hierfür ein wichtiger Zwischenschritt.

Eigene Darstellung der Potenzialflächen auf Basis des Zwischenberichts zur Flächenanalyse Windenergie NRW und der Teilflächenziele der Landesregierung.