Im Fokus: Das neue Wind-an-Land-Gesetz

05.09.2022

Der Bundestag hat im Juli das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ – kurz Wind-an-Land-Gesetz oder WaLG – beschlossen. Damit stellt der Bund die Ausweisung von Bereichen für die Windenergie auf eine neue rechtliche Grundlage. Das Gesetz tritt zum 1. Februar 2023 in Kraft. Benedikt Operhalsky, Projektmanager Energierecht, erläutert die Hintergründe.

Das Wind-an-Land-Gesetz umfasst zum einen das sogenannte Windenergieflächenbedarfsgesetz – kurz WindBG – mit welchem die Bundesländer erstmalig entsprechend ihren Potenzialen verbindliche Flächenvorgaben für die Ausweisung von Windenergiegebieten machen können. Zum anderen schafft der Bund durch Änderungen im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz auch planungsrechtlich neue Grundlagen. Schließlich werden mit dem WaLG im EEG 2023 auch Regelungen hinsichtlich der Erfassung und des Berichtswesens eingeführt, die sicherstellen sollen, dass die den Ländern vorgegebenen Flächenziele auch ausgewiesen werden.

 

Grundgedanke des WaLG ist, dass ein wesentliches Hemmnis für den Ausbau der Windenergie die fehlende Verfügbarkeit von planerisch ausgewiesenen Flächen ist. Um den im EEG 2023 normierten Ausbau sicherzustellen, müssen für die Windenergie mindestens zwei Prozent des Bundesgebiets für Onshore-Anlagen bereitgestellt werden. Die Verpflichtung zur Ausweisung der Flächen ist von den Ländern dabei in zwei Schritten zu erfüllen. So sieht das WindBG jeweils Zwischenziele vor, die bis zum 31. Dezember 2027 und noch einmal größere Flächenbeitragswerte, die bis zum 31. Dezember 2032 erreicht werden sollen.

 

Ein planungsrechtlicher Paradigmenwechsel

Wie, wo und auf welcher Ebene die Flächen ausgewiesen werden, bleibt weitestgehend den Ländern überlassen. Allerdings müssen die Länder bis Mai 2024 gesetzlich oder in Form von Zielen der Raumordnung in ihren Landesentwicklungsplänen festlegen, welche Regionen welche Flächenziele zum Flächenbeitragswert des Landes beisteuern müssen. Sobald und solange nach einem der beiden Stichtage ein Land beziehungsweise eine Region ihren jeweiligen Beitragswert nicht (mehr) erreicht, sind die Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich planungsrechtlich (aber nicht zwingend auch immissionsschutzrechtlich) zulässig und ihnen können auch sonstige raumordnerische Ziele oder bauleitplanerische Festlegungen nicht mehr entgegengehalten werden.

 

Sobald die Windenergiegebiete nach dem WindBG festgelegt wurden – in NRW soll dies auf Ebene der Regionalplanung geschehen – sind Windenergievorhaben außerhalb dieser Gebiete nicht mehr privilegiert und können nur noch sehr schwer errichtet werden. Mit diesem planungsrechtlichen Paradigmenwechsel geht auch das Ende der komplizierten und fehleranfälligen Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs. 3 BauGB einher – die in NRW auf der Ebene der Flächennutzungsplanung vorgenommen wurde.

 

In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Windenergiegebiete gelten die bisherigen Konzentrationszonen fort und können auch noch geändert oder ergänzt werden. Insofern besteht hier für die Kommunen noch die Möglichkeit, durch proaktive Flächenausweisungen selbst festzulegen, wo Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet entstehen soll. Schließlich enthält das WaLG auch Sonderregelungen für das Repowering von Windenergieanlagen, die von der Wirkung der aktuell noch geltenden Konzentrationszonen ab dem 1. Februar 2023 ausgenommen sind.