Bund stellt rechtliche Weichen für Wasserstoff-Markthochlauf
25.06.2024
Das Bundeskabinett hat am 29. Mai das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschlossen. Das Gesetz ist Teil eines Pakets der Bundesregierung zur Beschleunigung von Wasserstoffprojekten. Es wird als nächstes dem Bundesrat und dem Bundestag vorgelegt und soll bis Ende 2024 in Kraft treten. Das Team der Wasserstoff-Leitstelle H2.NRW bei NRW.Energy4Climate gibt einen ersten Überblick:
Primär zielt das Gesetz darauf ab, den Markthochlauf von Wasserstoff zu beschleunigen, indem Wasserstoffvorhaben ähnliche Privilegierungen eingeräumt werden, wie es bereits bei Erneuerbaren Energien und dem Netzausbau der Fall ist: Entsprechende Vorhaben sollen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Außerdem soll es Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren vereinfachen.
Konkret beinhaltet das Gesetz u. a. Digitalisierungsvorgaben für diverse regulatorische Verfahren, die Einführung bzw. Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen sowie Instanzverkürzungen bei gerichtlichen Verfahren. Damit werden ähnliche, bereits bestehende Erleichterungen für Erneuerbare Energien auf Anlagen der Wasserstoffinfrastruktur ausgedehnt. Darüber hinaus sollen im Rahmen einer geplanten Novelle der Bundesimmissionsschutzverordnung die Genehmigungspflicht für Elektrolyseure bis zu einer Leistung von fünf Megawatt entfallen. Die Änderungen betreffen u. a. das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Raumordnungsgesetz (ROG).
Die Einstufung von Wasserstoffvorhaben als überragendes öffentliches Interesse gilt allerdings nicht uneingeschränkt: So findet bei einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung oder des Wasserhaushalts das überragende öffentliche Interesse bei Elektrolyseuren keine Anwendung. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen Feuchtgebiete wie Moore oder auch die Trinkwasserversorgung direkt beeinträchtigt werden. Darüber hinaus müssen Elektrolyseure bis 2030 mit mindestens 80 Prozent Strom aus Erneuerbaren Energien betrieben werden oder direkt an eine entsprechende Anlage angeschlossen sein. Das überragende öffentliche Interesse ist außerdem befristet: Für Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher gilt es bis 2045, für alle übrigen Anlagen im Anwendungsbereich des Gesetzes bis 2035.
Die Pressemitteilung des Bundes sowie der Text des Gesetzesentwurfes sind hier zu finden.