Änderungen im Städtebaurecht: Bund verbessert Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energien

14.12.2022

Mit einem „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ hat der Bundestag ein Gesetzespaket verabschiedet, das auch einige neue Möglichkeiten im Bereich der Freiflächen-Photovoltaik und der Windenergie an Land vorsieht.

Mit dem neuen § 249a Baugesetzbuch (BauGB) wird erstmals die Errichtung von Elektrolyseuren in der Nähe von Wind-, Wasser- und Photovoltaikenergieanlagen in planerischer Hinsicht erleichtert. So können diese Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff jetzt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden, wenn sie in einem räumlich funktionalen Zusammenhang zu diesen regenerativen Energieanlagen stehen. Dies führt, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, zur Privilegierung der Elektrolyseure im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Absicht des Gesetzgebers ist es dabei, Abschaltungen, vor allem von Windenergieanlagen, in Spitzenlastzeiten zu vermeiden und die Energie zur Wasserstoffproduktion zu nutzen.

 

Außerdem erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, über Rechtsverordnungen den Ausbau von Wind- und PV-Anlagen im Abbaubereich von Braunkohletagebauen zu erleichtern. Hierfür wird den Ländern ermöglicht, Festsetzungen im Landesentwicklungsplan (in Form von Zielen der Raumordnung) oder in Flächennutzungsplänen (in Form von Darstellungen) nicht zu beachten. Damit können langwierige Verfahren beziehungsweise Anpassungen vermieden werden, die im Normallfall hätten durchgeführt werden müssen. Gleichwohl müssen auch hier die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan angemessen berücksichtigt werden. Die Vorhaben dürfen auch nicht die bergbauliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen.

 

Der Bundestag hat mit der Einführung eines § 249 Abs. 10 BauGB überdies eine sogenannte Regelvermutung zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen eingeführt. Nach dieser hat eine Windenergieanlage grundsätzlich keine optisch bedrängende Wirkung, wenn der Abstand zur nächsten Wohnsiedlung mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Mit dieser Regelvermutung werden Teile der bisherigen Rechtsprechung zu der optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen erstmals vereinheitlicht.

 

Schließlich hat der Bundestag durch eine Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB erstmals die Freiflächen-Photovoltaik für kleine Teile des Außenbereichs privilegiert. Das bedeutet, dass es zukünftig bei Flächen entlang von Autobahnen oder an Schienenwegen (genauer: an Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen) nicht mehr eines gesonderten Bebauungsplans bedarf, wenn die Anlagen in einem Abstand von bis zu 200 Metern vom Fahrbahnrand errichtet sind. Die Flächenkulisse entspricht damit der Regelung des § 37c beziehungsweise des § 48 EEG 2021. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 vergrößert sich die förderfähige Flächenkulisse allerdings auf 500 Meter längs der Fahrbahnen. Sofern dann eine Freiflächenanlage über 200 Meter entfernt vom äußeren Rand der Fahrbahn errichtet werden soll, bedarf es wieder eines entsprechenden Bebauungsplans. Zu beachten ist hierbei, dass die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone nach § 9 Bundes-Fernstraßengesetz in Höhe von null bis 40 Metern beziehungsweise 40 bis 100 Metern weiterhin zu berücksichtigen ist.